EAS 513
Wird einem Arbeitnehmer, der 25 Jahre in einem weltweit tätigen Konzern beschäftigt war und der 15 Jahre davon in den Diensten einer belgischen Konzerngesellschaft gestanden ist, aus Anlass seiner Pensionierung von seinem österreichischen Arbeitgeber eine Abfertigung in Höhe eines Jahresbezuges ausgezahlt, so ist die Frage, ob Beschäftigungszeiten bei der ausländischen Konzerngesellschaft für die Ermittlung des nach österreichischem Recht zustehenden gesetzlichen Abfertigungsanspruches einzurechnen sind, nach den österreichischen arbeitsrechtlichen Vorschriften zu entscheiden. Das BM für Finanzen ist für die Auslegung dieser Rechtsvorschriften nicht zuständig.
Die Abfertigung fällt unter Artikel 15 des österreichisch-belgischen Doppelbesteuerungsabkommens. Sollte die auf belgischem Staatsgebiet ausgeübte Tätigkeit für die Berechnung des Abfertigungsanspruches herangezogen werden, könnte eine anteilige DBA-konforme Steuerfreistellung in Österreich nur dann stattfinden, wenn der diesbezügliche Anteil des Abfertigungsaufwandes an die belgische Konzerngesellschaft weiterbelastet wird. Auf die vom deutschen BFH diesbezüglich vertretenen Auffassungen wird hingewiesen (BFH-Urteil vom 24.2.1988, BStBl II 1988, 819).
12. Oktober 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 15 DBA B (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Belgien (Einkommen-, Vermögens-, Gewerbe- u. Grundsteuer), BGBl. Nr. 415/1973 |
Schlagworte: | Freistellung, ausländische Konzerngesellschaft, Pension, Abfindung, Tätigkeitsort, Tätigkeitsstaat, Arbeitsort, Arbeitgeber |
Verweise: | BFH 24.02.1988, I R 143/84, BStBl II 1988, 819 |