EAS 514
Wird ein in Schweden ansässiger schwedischer Staatsbürger von einem österreichischen Unternehmen (ohne schwedischer Betriebstätte) als Dienstnehmer angestellt und übt der Schwede seine dienstliche Tätigkeit überwiegend auf schwedischem Staatsgebiet aus, wobei auf österreichischem Staatsgebiet lediglich Kurzaufenthalte für Firmenbesprechungen uä. stattfinden, so steht das Besteuerungsrecht an den österreichischen Lohnbezügen gemäß Artikel 2 Abs. 1 DBA-Schweden grundsätzlich Schweden zu. Zu beachten ist allerdings, dass jene Bezugsteile (tageweise Aliquotierung ist erforderlich), die auf dienstliche Aufenthalte auf österreichischem Staatsgebiet entfallen, von Artikel 13 Abs. 1 des Abkommens erfasst werden und folglich in Österreich dem Lohnsteuerabzug zu unterziehen sind. Es wird angeregt, bezüglich der praktischen Durchführung des Aufteilungsverfahrens mit dem zuständigen österreichischen Finanzamt das Einvernehmen herzustellen.
27. Oktober 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 2 Abs. 1 DBA S (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweden (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 39/1960 |
Schlagworte: | Tätigkeitsort, Lohnsteuerabzug, Aufteilungsverfahren |