EAS 520
Gründet eine österreichische Kapitalgesellschaft auf den Bahamas eine Kapitalgesellschaft, die als Bauträgergesellschaft tätig wird und deren Gewinne auf den Bahamas keiner Besteuerung unterliegen, dann kann den Gewinnausschüttungen an die österreichische Kapitalgesellschaft die Steuerfreistellung nach dem internationalen Schachtelprivileg versagt sein, wenn eine Gestaltung gewählt wurde, die unter die künftige Durchführungsverordnung zu § 10 Abs. 3 KStG fällt. Diese Verordnung befindet sich derzeit im Ausarbeitungsstadium; es können daher über ihren normativen Inhalt gegenwärtig keine abschließenden Aussagen gemacht werden. Es ist jedenfalls nicht beabsichtigt, bei einer im Ausland operativ tätigen Tochtergesellschaft, für deren Errichtung beachtliche wirtschaftliche Gründe vorliegen, die Steuerfreistellung nur deshalb zu versagen, weil die Gewinne im Ausland nicht besteuert worden sind. Der Zweck inländische Aktivitäten aus Steuergründen in Niedrigsteuerländer zu verlagern ("verlängerte Werkbank") wäre allerdings kein wirtschaftlich beachtlicher Grund.
27. Oktober 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 10 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |
Schlagworte: | Gewinnausschüttung, Freistellung, Schachtelbeteiligung, Schachteldividende, internationale Schachtelbeteiligung, internationale Schachtelbefreiung |