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Verlustvortragsbeschränkung bei deutscher Organtochtergesellschaft

BMFA 140/75/1-IV/4/9411.11.19941994

EAS 524

Beachte:
Die Aussagen dieser EAS sind durch den Erlass des BMF vom 14.06.2023, 2023-0.418.865, überholt.

Eine Zurechnung von Einkünften an eine andere Rechtsperson setzt eine gesetzliche Rechtsvorschrift voraus, die dieses anordnet. Eine solche Vorschrift enthält § 9 Abs. 5 KStG; danach sind die Einkünfte der Organgesellschaft dem Organträger zuzurechnen. Der Anwendungsbereich dieses Besteuerungsdurchgriffes auf den hinter der Organgesellschaft stehenden Organträger ist allerdings auf in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Organträger und deren unbeschränkt steuerpflichtigen Organgesellschaften beschränkt.

Vergleichbare Regelungen ausländischer Rechtsordnungen vermögen im Geltungsbereich der österreichischen Rechtsordnung keine Rechtswirkungen zu entfalten, so dass bei Vollziehung des österreichischen Abgabenrechtes (und damit auch bei Vollziehung der Verlustvortragsbeschränkung für beschränkt Steuerpflichtige nach § 21 Abs. 1 KStG in Verbindung mit § 102 Abs. 2 Z 2 EStG) die nach deutschem Steuerrecht bestehenden deutschen Organschaftsverhältnisse unberücksichtigt bleiben müssen.

Beteiligt sich daher eine deutsche Kapitalgesellschaft, die nach deutschem Recht Organtochter einer anderen deutschen Kapitalgesellschaft ist, als atypischer stiller Gesellschafter an einer österreichischen Kapitalgesellschaft, dann sind allfällige Verlustanteile, die die deutsche Kapitalgesellschaft aus ihrer Beteiligung an der österreichischen "Kapges. & Still" erleidet nur dann von der Vortragsfähigkeit auf Gewinnanteile späterer Jahre ausgeschlossen, wenn das übrige Einkommen des deutschen stillen Gesellschafters für die Verlustverwertung auf deutscher Seite ausreicht. Hierbei ist nur auf die Einkommensverhältnisse des beschränkt steuerpflichtigen Gesellschafters (dies ist die deutsche Organtochtergesellschaft) ohne Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse anderer Rechtsträger des deutschen Organkreises abzustellen.

11. November 1994
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota

Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 9 Abs. 5 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 21 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

steuerliche Zurechnung, Zurechnung der Einkünfte, Durchgriffsbesteuerung, Beteiligung, Verluste, Verlustvortrag, Verlustbeteiligungen, atypische stille Gesellschaft

Verweise:

BMF 14.06.2023, 2023-0.418.865, BMF-AV Nr. 71/2023

Stichworte