EAS 551
Plant eine in den USA ansässige Gesellschaft, die als Anbieter von Börseinformationen auftritt, in Österreich einen Arbeitnehmer zu beschäftigen, der österreichische Börseinformationen erheben soll, und wird dieser Arbeitnehmer seiner Tätigkeit in einer in Österreich angemieteten Wohnung nachkommen, wird hiedurch aller Voraussicht nach eine inländische Betriebstätte im Sinn des § 29 BAO für die US-Gesellschaft begründet.
Die Frage, ob diese Betriebstätte als bloße "Einkaufstelle" im Sinn des Art. II Abs. 1 lit. f DBA-USA zu werten ist, stellt eine Sachverhaltsfrage dar, die nicht im Rahmen des EAS-Verfahrens entschieden werden kann. Sollte die Informationsbeschaffung in einer Art und Weise abgewickelt werden, dass lediglich die betreffenden Daten eingeholt und in die USA weitergeleitet werden, ohne dass eine den Betriebsgegenstand der US-Gesellschaft bildende Datenaufarbeitung in Österreich erfolgt, könnte in Anlehnung an die diesbezügliche Regelung für Nachrichtenagenturen (BMF-Erlass vom 13. Juli 1961, 86.197-8/61) eine Gleichbehandlung mit einer bloßen "Einkaufstelle" gerechtfertigt sein.
19. Dezember 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957 |
Schlagworte: | Dienstvertrag, Inlandsbetriebstätte, betriebstättenbegründende Räumlichkeiten, Hilfseinrichtung, Hilfsstützpunkt, Wohnstätte |
Verweise: | § 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |