EAS 550
Mit diplomatischen, berufkonsularischen oder vergleichbaren Vorrechten ausgestattete Personen werden in Österreich nur nach den Regeln der beschränkten Steuerpflicht einer Besteuerung unterzogen (VwGH v. 29.1.65, 0202/63 und Einkommensteuerrichtlinien 1984 Abschn. 10 Abs. 6). Ab 1993 wurde die beschränkte Steuerpflicht für Zinsen im Wesentlichen vollständig aufgegeben, so dass bei Aufrechterhaltung der auf das zitierte VwGH-Erkenntnis gestützten Auslegung für diesen Personenkreis die Verpflichtung zur Entrichtung der KESt entfällt.
Die Steuerentlastung kann unmittelbar durch die jeweilige österreichische Bank herbeigeführt werden. Eine solche Steuerfreistellung setzt allerdings eine entsprechende Nachweisführung voraus, die durch Festhalten der entsprechenden Nummern der vom Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten ausgestellten Legitimationskarten erfüllt werden kann (siehe Abschn. 7.2 Abs. 3 der Kapitalertragsteuerrichtlinien, AÖF Nr. 158/1993).
Die österreichischen Banken sind nach Steuerrecht sonach berechtigt (nicht aber verpflichtet), bei Zinsenzahlungen an völkerrechtlich privilegierte Personen den Steuerabzug zu unterlassen. Sollte eine Bank den Kapitalertragsteuerabzug dessen ungeachtet vorgenommen haben, dann besteht die Möglichkeit, durch einen auf § 240 der Bundesabgabenordnung gestützten Rückerstattungsantrag eine Refundierung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer zu erwirken. Ein derartiger Antrag müsste an das für die Steuerveranlagung der Bank zuständige Finanzamt (d.i. in Ihrem Fall das Finanzamt für Körperschaften in Wien, Radetzkystraße 2, 1030 Wien) gerichtet werden.
19. Dezember 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 240 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Kapitalerträge, Kapitalertragsteuer, Nachweis, Freistellung, Zinsen, Abzugssteuer, Abzugsbesteuerung, Rückerstattung, Rückzahlungsantrag, Rückerstattungsverfahren |
Verweise: | VwGH 29.01.1965, 0202/63 |