EAS 533
Ein in den USA ansässiger Opernsänger, der Einkünfte aus Auftritten an allen führenden Opernhäusern der Welt erzielt und in Österreich nach Ankauf eines Hauses einen Zweitwohnsitz begründet, wird durch das derzeit bestehende DBA-USA nicht vor dem Eintritt einer österreichisch-amerikanischen Doppelbesteuerung hinsichtlich der Drittstaatseinkünfte geschützt. Das BMF wäre in einem solchen Fall dem Grunde nach bereit, die Drittstaatseinkünfte auf der Grundlage von § 48 BAO in dem Maße von der österreichischen Besteuerung freizustellen, als dies zur Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung erforderlich ist.
Eine bescheidmäßige Absprache über den auf § 48 BAO gestützten Antrag würde aber erst nach Begründung des inländischen Wohnsitzes und der damit zu verbindenden Meldung bei dem zuständigen österreichischen Wohnsitzfinanzamt erfolgen, da dieses Finanzamt das Vorliegen der Rechtsvoraussetzung des § 48 BAO (Nachweis der tatsächlichen ausländischen Besteuerung) zu überprüfen haben wird und daher hinsichtlich allenfalls erforderlicher Vollziehungsauflagen mitzubefassen ist.
5. Dezember 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957 |
Schlagworte: | inländischer Zweitwohnsitz, Musiker, Künstler, künstlerische Tätigkeit, Künstlerbesteuerung, § 48 BAO, Steuerfreistellung, Freistellung |
Verweise: | § 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |