EAS 538
Nicht der Umstand, dass im DBA-USA keine dem Artikel 17 des OECD-Musterabkommens nachgebildete Sportlerklausel vorgesehen ist, wohl aber die in den DBAs sowohl mit den USA als auch mit Japan verpflichtend vorgesehene Anrechnungsmethode führen dazu, dass die von einem in Österreich ansässigen Berufssportler bei den Rennen in den USA und Japan erzielten Preisgelder in Österreich der Besteuerung unterliegen. Eine allenfalls in den USA oder Japan DBA-konform entrichtete Einkommensteuer wäre auf die österreichische Steuer anzurechnen.
14. Dezember 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957 |
Schlagworte: | Anrechnung, Anrechnungssystem, Anrechnungsverfahren, Anrechnungsverpflichtung, Anrechnung der ausländischen Steuer |
Verweise: | Art. 17 OECD-MA, OECD-Musterabkommen |