EAS 545
Ein in Österreich ansässiger Arbeitnehmer, der von seinem österreichischen Arbeitgeber, der in Spanien über keine Betriebstätte im Sinn des DBA-Spanien verfügt, in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren für einen Zeitraum von insgesamt 240 Tagen zur Dienstleistung nach Spanien entsendet wird (120 Tage im ersten und 120 Tage im zweiten Jahr), unterliegt mit seinen für diese Auslandstätigkeit erzielten Einkünften gemäß Art. 16 Abs. 2 DBA-Spanien ausschließlich dem österreichischen Besteuerungsanspruch. Dieses Auslegungsergebnis entspricht auch den Interpretationsgrundsätzen der OECD, denenzufolge bei Berechnung der gemäß Art. 15 Abs. 2 OECD-Musterabkommen maßgeblichen 183-Tage-Frist ausschließlich auf die Dauer des physischen Aufenthalts im Tätigkeitsstaat innerhalb des jeweiligen Steuerjahres abzustellen ist (vgl. auch Erlass des BMfF v. 18. November 1991, AÖF Nr.331/1991).
15. Dezember 1994
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota
Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 16 Abs. 2 DBA E (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Spanien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 395/1967 |
Schlagworte: | Arbeitskräfteentsendung, Auslandsentsendung, 183-Tages-Frist, 183-Tage-Klausel, Auslandsbetriebstätte |
Verweise: | Art. 15 Abs. 2 OECD-MA, OECD-Musterabkommen |