vorheriges Dokument
nächstes Dokument

240-Tage Dienstnehmerentsendung nach Spanien

BMFK 3514/1/1-IV/4/9415.12.19941994

EAS 545

Ein in Österreich ansässiger Arbeitnehmer, der von seinem österreichischen Arbeitgeber, der in Spanien über keine Betriebstätte im Sinn des DBA-Spanien verfügt, in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren für einen Zeitraum von insgesamt 240 Tagen zur Dienstleistung nach Spanien entsendet wird (120 Tage im ersten und 120 Tage im zweiten Jahr), unterliegt mit seinen für diese Auslandstätigkeit erzielten Einkünften gemäß Art. 16 Abs. 2 DBA-Spanien ausschließlich dem österreichischen Besteuerungsanspruch. Dieses Auslegungsergebnis entspricht auch den Interpretationsgrundsätzen der OECD, denenzufolge bei Berechnung der gemäß Art. 15 Abs. 2 OECD-Musterabkommen maßgeblichen 183-Tage-Frist ausschließlich auf die Dauer des physischen Aufenthalts im Tätigkeitsstaat innerhalb des jeweiligen Steuerjahres abzustellen ist (vgl. auch Erlass des BMfF v. 18. November 1991, AÖF Nr.331/1991).

15. Dezember 1994
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota

Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 16 Abs. 2 DBA E (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Spanien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 395/1967

Schlagworte:

Arbeitskräfteentsendung, Auslandsentsendung, 183-Tages-Frist, 183-Tage-Klausel, Auslandsbetriebstätte

Verweise:

Art. 15 Abs. 2 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
AÖF Nr. 331/1991

Stichworte