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Veranstaltung einer Fachmesse in Deutschland

BMFO 221/11/1-IV/4/9416.12.19941994

EAS 547

Die Frage, ob eine österreichische Firma, die in Deutschland eine Fachmesse veranstaltet, hiedurch in Deutschland eine Betriebstätte im Sinn des Artikels 4 DBA-Deutschland begründet, kann als Sachverhaltsfrage im ministeriellen EAS-Verfahren nicht abschließend geklärt werden. Wenn es sich hierbei um eine einmalige Veranstaltung handelt und zu diesem Zweck ein unabhängiges deutsches Partnerunternehmen sich bereit erklärt, auf Provisionsbasis Interessenten für die Fachausstellung namhaft zu machen, dann deutet vieles darauf dass diesem Partnerunternehmen nicht die Funktion eines ständigen Vertreters im Sinn von Ziffer 10 des Schlussprotokolls zu Artikel 4 DBA-Deutschland beigemessen werden kann.

Die weitere Frage, ob eventuell ein deutsches Besteuerungsrecht an den durch die Messeveranstaltung erzielten Gewinnen auf der Grundlage von Artikel 3 geltend gemacht werden könnte, kann ebenfalls nicht im EAS-Verfahren entschieden werden. Denn es wird nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen wesentlich darauf ankommen, ob die von den Ausstellern vereinnahmten Mieten, in erster Linie als Ertrag aus der Verwertung der dem österreichischen Unternehmen für die Messedauer eingeräumten Nutzungsrechte an den deutschen Ausstellungshallen stammen oder ob hier überwiegend eine Abgeltung der Serviceleistungen des österreichischen Unternehmens (Beschaffung der als bewegliches Wirtschaftsgüter einzustufenden Messestände, Organisations-Know-How, Beratung usw.) vorliegt. Sollte bei den von den Ausstellern eingehobenen Vergütungen die Abgeltung der Serviceleistungen im Vordergrund stehen, könnte die Auffassung vertreten werden, dass untergeordnete Elemente einer Grundstücksuntervermietung das Schicksal der Hauptleistung teilen und nicht nach Artikel 3 DBA-Deutschland im Lagestaat des Grundstückes zu versteuern sind.

16. Dezember 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Art. 3 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

ständiger Vertreter, Betriebstätte, Auslandsbetriebstätte, Mietentgelt, Beratungsleistungen

Verweise:

Anlage 1 Z 10 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

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