EAS 544
Vermietet ein österreichischer Staatsbürger, der seit 1992 seinen Hauptwohnsitz in die USA verlegt hat (US-Aufenthalte ca. 280 bis 300 Tage pro Jahr) und der bei einem US-Unternehmen und bei einem österreichischen Unternehmen gleichzeitig als Arbeitnehmer beschäftigt ist, ab 1. Juni 1994 sein österreichisches Eigenheim und scheidet er damit aus der österreichischen unbeschränkten Steuerpflicht aus, so sind für das Jahr 1994 zwei Einkommensteuererklärungen abzugeben: eine nach den Regeln der unbeschränkten Steuerpflicht mit der Welteinkommensentwicklung bis Ende Mai und eine weitere nach den Regeln der beschränkten Steuerpflicht, die den Zeitraum ab Juni 1994 umfasst.
Hinsichtlich der für den Zeitraum der beschränkten Steuerpflicht abzugebenden Steuererklärung sind bei Beurteilung, ob die Erklärungsgrenze von 37.000 S (§ 42 Abs. 2 EStG) überschritten ist, sämtliche Inlandseinkünfte im Sinn des § 98 EStG maßgebend (sonach die Vermietungseinkünfte und die kraft Inlandsverwertung steuerpflichtigen Einkünfte aus dem Dienstverhältnis zum österreichischen Arbeitgeber). In die Steuerbemessungsgrundlage selbst sind indessen die inländischen Dienstbezüge nur dann einzubeziehen, wenn sie den Gegenwert von US-$ 3.000 überschreiten (Art. X DBA-USA). Diese Auffassung beruht u.a. auch auf der seinerzeit mit den USA abgestimmten Regelung des Abschnittes 24 Abs. 1 des Durchführungserlasses zum DBA-USA, AÖF Nr. 61/1961.
15. Dezember 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 10 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957 |
Schlagworte: | Dienstverhältnis, Dienstvertrag, Wohnsitzverlegung, Wohnsitzwechsel, Vermietungseinkünfte, Dienstverhältnisse, Mietentgelt |
Verweise: | § 42 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |