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Anwendung der 25%-Klausel auf Gewinnausschüttungen einer österreichischen Bank an die US-Muttergesellschaft

BMFE 366/77/1-IV/4/9414.12.19941994

EAS 542

 

Gewinnausschüttungen österreichischer Tochtergesellschaften an ihre US-Muttergesellschaften unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen gemäß Artikel VI DBA-USA in Österreich einer auf 5% herabgeminderten Kapitalertragsteuerbelastung.

Eine dieser (reziprok wirkenden) Voraussetzungen lässt die Quellensteuerherabsetzung nur zu, "wenn nicht mehr als 25 v.H. des Rohgewinnes der zahlenden Körperschaft aus Zinsen und Dividenden bezogen werden, die nicht von ihren eigenen Tochtergesellschaften stammen." Durch diese Bestimmung wollten sich die Vertragstaaten offensichtlich davor schützen, dass Tochtergesellschaften nicht zu dem Zweck missbraucht werden, Dividenden und Zinsen unter Umgehung einer sonst tatsächlich oder potentiell zu entrichtenden Quellensteuer mit einer bloß 5-prozentigen Abzugssteuer aus dem Quellenstaat abzusaugen.

Nach Auffassung des BM für Finanzen kann aber dem Wortlaut des Abkommens nicht entnommen werden, dass der Anwendungsbereich dieser 25%-Klausel nur auf Industrieunternehmen beschränkt sein sollte und für Banken keine Gültigkeit besitze. Denn der in Artikel VI verwendete Begriff des "Rohgewinnes" ist auch im Bankgeschäft anwendbar: Während wie bei einem Industrieunternehmen der Rohgewinn durch die Spanne zwischen den Fertigungserlösen einerseits und den Selbstkosten andererseits und bei einem Handelsunternehmen aus der Spanne zwischen den Verkaufserlösen einerseits und den Einkaufspreisen andererseits zu ermitteln ist, wird analog im Bankgeschäft die Spanne zwischen den Erlösen für das Verleihen von Geldkapital und den Kosten für die Beschaffung des Geldkapitals einen Anhaltspunkt für die Ermittlung des der 25%-Klausel zugrunde liegenden Rohgewinnes darstellen.

Eine von den vorstehenden Überlegungen abweichende Auslegung könnte nur nach Durchführung eines Verständigungsverfahrens mit den USA in Erwägung gezogen werden, wobei ein solches Verfahren im Ansässigkeitsstaat der Muttergesellschaft, sonach in den USA, eingeleitet werden müsste.

14. Dezember 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 6 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957

Schlagworte:

Kapitalerträge, Kapitalertragsteuer, Gewinnausschüttung, Quellensteuer, Quellenbesteuerung, Missbrauch, Steuerabzug, Abzugsbesteuerung, Verständigungsverfahren, Kapitalertragsteuerabzug, Steuerumgehung

Stichworte