EAS 543
Durch das ab 1. Jänner 1995 wirksam werdende neuen DBA-Frankreich ergeben sich gegenüber der bisherigen Rechtslage für die Zahlung von Beamtenpensionen durch das Bundesrechenamt an in Frankreich lebende Pensionsbezieher im Grunde keine wesentlichen Änderungen: das Besteuerungsrecht verbleibt im allgemeinen bei Österreich und Frankreich ist - trotz Übergang zum Anrechnungsverfahren - zur Steuerfreistellung verpflichtet.
Unterschiedlichkeiten können indessen bei besonderen Gegebenheiten, vor allem im Bereich des Sur-Place-Personals österreichischer Auslandsvertretungen, auftreten: denn bisher war für zB für Doppelstaatsbürger gemäß Artikel 12 Abs. 1 letzter Satz des alten DBA-Frankreich das Besteuerungsrecht Frankreich zugeteilt und es hatte daher Österreich Steuerfreiheit zu gewähren. Nach Artikel 19 Abs. 1 lit. b des neuen Abkommens wird das Besteuerungsrecht hingegen Österreich zugeteilt.
14. Dezember 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 19 Abs. 1 lit. b DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994 |
Schlagworte: | Pension, Renten, Ruhegehälter, öffentlicher Dienst, Sur-Place-Personal, Freistellung, Anrechnungsmethode, Anrechnungssystem |
Verweise: | Art. 12 Abs. 1 DBA F (E, V, Erb), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen-, Vermögens- u. Erbschaftssteuern), BGBl. Nr. 246/1961 |