EAS 245
Wird von einer österreichischen Bank gemeinsam mit einer deutschen Bank ein Konsortialkredit nach Italien vergeben, so ist die in Italien von den Zinsen einbehaltene Quellensteuer aliquot mit 10% auf die österreichische Körperschaftsteuer anrechenbar.
Die Anrechnung kann jedoch nur auf jenen Teil der österr. Körperschaftsteuer erfolgen, der auf die italienischen "Einkünfte" entfällt. Bei Ermittlung der durch Anrechnung begünstigten italienischen Einkünfte müssen die italienischen Zinsen um alle damit im "wirtschaftlichen Zusammenhang" stehenden Aufwendungen gekürzt werden. Dieser "wirtschaftliche Zusammenhang" muss gemäß BMF-Erlass vom 27. Dezember 1990, AÖF Nr. 49/1991, "erkennbar" sein. Erkennbar ist ein solcher Zusammenhang aber nicht nur bei Refinanzierungsaufwendungen für die in der Absicht der Weitergabe in das Ausland aufgenommenen Mittel; ein erkennbarer Aufwandzusammenhang ist z.B. auch bei den den italienischen Zinsenertrag belastenden Zuführungen zur Gewerbesteuerrückstellung gegeben. Allgemeine Kosten der Geschäftsleitung ("Overheads") lassen indessen idR keinen Zusammenhang erkennen, da sie üblicherweise unabhängig vom Zustandekommen des betreffenden Auslandsgeschäftes anfallen.
Ob Zinsen für zunächst unabhängig von dem Auslandsgeschäft hereingenommene Gelder die durch Anrechnung begünstigten Auslandszinsen kürzen, wird davon abhängen, ob es die solcherart von der Bank beschafften Mittel waren, die dem ausländischen Kunden zur Verfügung gestellt wurden. Die Bank hat aus steuerlicher Sicht volle Dispositionsfreiheit, welche Mittel sie für die Weitergabe in das Ausland heranziehen möchte.
13. März 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 23 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985 |
Schlagworte: | Anrechnung der ausländischen Steuer, Quellenbesteuerung, Anrechnungssystem |
Verweise: | AÖF Nr. 49/1991 |