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Seminarveranstaltende KEG mit deutschem Kommanditisten

BMFG 2117/1/1-IV/4/9312.3.19931993

EAS 244

Ist der einzige Betriebsgegenstand einer österreichischen Erwerbskommanditgesellschaft die Veranstaltung von Seminaren zur Mitarbeiterschulung von Banken und Versicherungen in Fragen der Verkaufstechnik und ist deren Tätigkeit als ausschließlich freiberuflich einzustufen, so richtet sich das Besteuerungsrecht für den in Deutschland ansässigen Kommanditisten nach Artikel 8 DBA-Deutschland.

Die inländischen Räumlichkeiten der Erwerbs-KG stellen für den deutschen Kommanditisten eine inländische ständige Einrichtung dar, die jedenfalls inländische Steuerpflicht auslöst.

Veranstaltet die Erwerbs-KG auch in Deutschland Seminare - ohne dort über ständige Einrichtungen zu verfügen - werden die hiebei erzielten Gewinne genauso der österreichischen "ständigen Einrichtung" zuzurechnen und in Österreich zu versteuern sein, wie dies etwa der Fall ist, wenn österreichische Betriebe ihre Aktivitäten auf Deutschland ausweiten, ohne dort eine Betriebstätte zu begründen.

Eine davon abweichende Beurteilung könnte sich dann ergeben, wenn die beiden Gesellschafter der österreichischen Erwerbs-KG in Deutschland Einzelvorträge (ohne "Unterrichtscharakter" im Sinn des BMF-Erlasses AÖF Nr. 184/1984) abhalten, hinsichtlich derer gemäß Artikel 8 Abs. 2 letzter Satz DBA-Deutschland das Besteuerungsrecht Deutschland zusteht.

Es empfiehlt sich, die steuerlichen Konsequenzen mit den örtlich zuständigen Abgabenbehörden der beiden Staaten abzustimmen, um nachträglichen abweichenden finanzbehördlichen Korrekturen möglichst vorzubeugen.

12. März 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 8 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

freier Beruf, steuerliche Zurechnung, Zurechnung von Einkünften, dauerhafte Geschäftseinrichtung, unterrichtende Tätigkeit

Verweise:

AÖF Nr. 184/1984

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