EAS 246
Die von der OECD-Staatengemeinschaft als richtig erkannte Berechnungsmethode für die Ermittlung der 183-Tage-Frist bei Arbeitnehmerauslandsentsendungen, die mit BMF-Erlass vom 18. November 1991, AÖF Nr. 331/1991, veröffentlicht wurde, wird von Österreich auch in jenen Abkommen angewendet, die mit Nicht-OECD-Staaten abgeschlossen worden sind. Dies deshalb, weil auch mit diesen Staaten stets auf der Grundlage des OECD-Musterabkommens (bzw. des davon abgeleiteten UNO-Musterabkommens) verhandelt wird und daher im Zweifel die Interpretationsgrundsätze zum OECD-Musterabkommen eine wesentliche Auslegungshilfe für Verträge mit Nicht-OECD-Staaten darstellen.
Sollte sich im Fall einer Arbeitnehmerentsendung nach Russland eine Doppelbesteuerung ergeben, weil auf österreichischer Seite OECD-konform nur die Tage des physischen Aufenthaltes, auf russischer Seite hingegen die vertraglich vorgesehenen Entsendungszeiten gezählt werden, würde österreichischerseits für eine Beseitigung dieser Doppelbesteuerung gesorgt werden.
Vorsorglich wird aber darauf hingewiesen, dass die 183-Tage-Regel des Art. 11 Abs. 1 DBA-UdSSR nicht kalenderjahresbezogen konzipiert ist und daher die Tageszählung bei einer als einheitliche Entsendung zu wertenden Auslandstätigkeit unbefristet weiterläuft.
13. März 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 11 Abs. 1 DBA UdSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Sowjetunion (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 411/1982 |
Schlagworte: | 183-Tages-Frist, Auslandsentsendung, Arbeitskräfteentsendung, 183-Tage-Klausel |
Verweise: | OECD-MA, OECD-Musterabkommen |