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Keine Zinsenendbesteuerung für Diplomaten und Administrativpersonal der Botschaften

BMFSch 376/9/1-IV/4/934.3.19931993

EAS 240

 

Mit diplomatischen, berufskonsularischen oder vergleichbaren Vorrechten ausgestattete Personen werden in Österreich nur nach den Regeln der beschränkten Steuerpflicht einer Besteuerung unterzogen (VwGH v. 29.1.65, 0202/63 und Einkommensteuerrichtlinien 1984 Abschn. 10 Abs. 6). Dieser Personenkreis ist mit roten bzw. gelben Legitimationskarten ausgestattet, die vom BM für Auswärtige Angelegenheiten ausgestellt werden (die gelben Legitimationskarten werden allerdings nicht nur den begünstigten Berufskonsuln sondern auch den nicht begünstigten Honorarkonsuln ausgefolgt). Durch den vollständigen Wegfall der beschränkten Steuerpflicht für Zinsen entfällt bei Aufrechterhaltung der auf das zitierte VwGH-Erkenntnis gestützten Auslegung für den diplomatisch bzw. berufskonsularisch privilegierten Personenkreis die Verpflichtung zur Entrichtung der KESt.

Der solcherart begünstigte Personenkreis umfasst nicht nur im Diplomatenrang stehende Beamte der in Österreich errichteten Botschaften, Berufskonsulate und ständigen Vertretungen bei internationalen Organisationen (Art. 34 der Wiener Diplomatenkonvention, BGBl Nr. 66/1966 und Art. 49 der Wiener Konsularkonvention, BGBl. Nr. 318/1969), sondern auch das nach Österreich entsandte administrative und technische Personal der Botschaften und Konsulate (Art. 37 Abs. 2 der Wiener Diplomatenkonvention und Art. 49 Abs. 1 der Wiener Konsularkonvention). Dieser Personenkreis steht im Besitz von blauen Legitimationskarten des BM für Auswärtige Angelegenheiten.

Die durch die beschränkte Steuerpflicht eintretende Steuerbefreiung setzt allerdings eine entsprechende Nachweisführung voraus, die durch Festhalten der entsprechenden Nummern der vom Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten ausgestellten Legitimationskarten und des ausländischen Passes erfüllt werden kann.

4. März 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 34 Wiener Diplomatenkonvention, BGBl. Nr. 66/1966
Art. 37 Abs. 2 Wiener Diplomatenkonvention, BGBl. Nr. 66/1966
Art. 49 Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen, BGBl. Nr. 318/1969
Art. 49 Abs. 1 Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen, BGBl. Nr. 318/1969

Schlagworte:

diplomatische Vertretungsbehörde, Kapitalertragsteuerabzug, Kapitalertragsteuer

Verweise:

VwGH 29.01.1965, 0202/63

Stichworte