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Entsendung von Mitarbeitern einer deutschen Bildungsakademie zu inländischem Seminarveranstalter

BMFM 2384/1/1-IV/4/934.3.19931993

EAS 241

Entsendet eine deutsche Bildungsakademie, die in der Rechtsform eines Vereines geführt wird und in Österreich über keine Betriebstätte verfügt, Dienstnehmer und freiberufliche Mitarbeiter als Vortragende zu österreichischen Seminarveranstaltungen, so unterliegen die hiefür vereinbarungsgemäß von dem österreichischen Seminarveranstalter an die Akademie zu leistenden Vergütungen gemäß § 99 EStG dem inländischen Steuerabzug von 20%. Gemäß Artikel 4 DBA-Deutschland besteht allerdings für die deutsche Bildungsakademie Anrecht auf Steuerentlastung, die nach den Regeln des BMF-Erlasses vom 20. Dezember 1985, AÖF Nr. 31/1986, idF 364/1988, unter Vorlage einer deutschen Ansässigkeitsbescheinigung (für die Bildungsakademie) auf Formular ZS-BRD 1 entweder durch Steuerfreistellung oder durch formlose nachträgliche finanzamtliche Rückerstattung herbeigeführt werden kann.

4. März 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Dienstverhältnis, freier Beruf, Freistellung, Rückerstattungsverfahren, Rückzahlungsantrag, Ansässigkeitsnachweis, Ansässigkeitsbestätigung, Abzugsbesteuerung, Abzugssteuer

Verweise:

§ 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
AÖF Nr. 31/1986 idF 364/1988

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