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Österreichische Konsulententätigkeit nach Übersiedlung nach Ungarn

BMFD 1052/1/1-IV/4/934.3.19931993

EAS 239

 

Verlegt ein österreichischer Staatsbürger aus Anlass der Aufnahme eines Dienstverhältnisses bei einem ungarischen Arbeitgeber seinen Hauptwohnsitz - unter Beibehaltung eines österreichischen Zweitwohnsitzes - nach Ungarn, und übt er nach Hauptwohnsitzverlegung weiterhin gelegentlich von seiner österreichischen Wohnung aus eine österreichische Konsulententätigkeit (technische Beratung) aus, so unterliegen die hiefür bezogenen österreichischen Konsulentenhonorare der inländischen Einkommensbesteuerung. Diese ist allerdings nicht nach den Regeln der beschränkten Steuerpflicht, sondern wegen des bestehenden inländischen Wohnsitzes nach den Regeln der unbeschränkten Steuerpflicht zu erfüllen. Es findet sonach kein Steuerabzug nach § 99 EStG statt, sondern es hat eine Einkommensteuerveranlagung zu erfolgen.

In umsatzsteuerlicher Hinsicht kann sowohl wegen des Vorliegens eines inländischen Wohnsitzes als auch wegen der an diesem Wohnsitz bestehenden Betriebstätte die Umsatzsteuerbefreiung gemäß Verordnung BGBl. Nr. 800/1974 nicht in Anspruch genommen werden.

Die Frage, ob die Konsulententätigkeit als freiberuflich oder gewerblich einzustufen ist, kann nicht im Rahmen des Express-Antwort-Service beantwortet werden, sondern muss im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt gelöst werden. Aus der Sicht des DBA-Ungarn ist jedoch die Einstufung irrelevant, da im Fall einer gewerblichen Tätigkeit das Besteuerungsrecht durch Artikel 7 DBA-Ungarn und im Fall einer freiberuflichen Tätigkeit durch Artikel 14 Österreich zugewiesen wird. In beiden Fällen ist das erforderliche inländische Steueranknüpfungsmerkmal ("Betriebstätte" bzw. "feste Einrichtung") in den Räumlichkeiten der inländischen Wohnung gegeben.

4. März 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 7 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976
Art. 14 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976

Schlagworte:

inländischer Zweitwohnsitz, Dienstverhältnis, Wohnsitzverlegung, Wohnsitzwechsel, Konsulent, Veranlagung, Abzugsbesteuerung, Abzugssteuer, Steuerbefreiung, Beratungsleistungen, Beratungshonorare, Gewerbebetrieb, freier Beruf, feste Einrichtungen, gewerbliche Tätigkeit

Verweise:

§ 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Leistungen ausländischer Unternehmer (Umsatzsteuer), BGBl. Nr. 800/1974

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