EAS 230
Gemäß Artikel 4 Z 1 des österreichisch-italienischen Übereinkommens vom 14. März 1952, BGBl. Nr. 270/1954, genießt das italienische Kulturinstitut in Wien Befreiung von allen direkten Steuern. Das Institut ist demnach auch berechtigt, Befreiung von der 22-prozentigen Kapitalertragsteuer hinsichtlich der für den amtlichen Aufgabenkreis benötigten finanziellen Mittel in Anspruch zu nehmen.
1. Februar 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 4 Kulturelle Beziehungen - Förderung, BGBl. Nr. 270/1954 |
Schlagworte: | Steuerbefreiung, Kapitalertragsteuerabzug, Quellensteuerfreiheit |