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Nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen gilt die wirtschaftliche Betrachtungsweise (§§ 21 ff BAO) nicht nur für nationale sondern auch für internationale Sachverhalte. Soll daher einem Kunden in einem Drittstaat von einer österreichischen Bank ein Kredit eingeräumt werden, und geschieht dies formell in der Weise, dass eine schweizerische Bank als bloße Durchlaufstelle zwischengeschaltet wird, dann liegt aus österreichischer Sicht ein Zinsenfluss aus dem Drittstaat unmittelbar an die österreichische Bank vor; und zwar auch dann, wenn der Kunde in dem dritten Staat infolge des Abschlusses eines Kreditvertrages mit der schweizerischen Bank diese als den Kreditgeber ansehen sollte.
Unter diesen Gegebenheiten ist das österreichisch-schweizerische Doppelbesteuerungsabkommen auf den Zinsenzufluss aus dem dritten Staat nicht anwendbar; und zwar auch dann nicht, wenn seitens der schweizerischen Steuerverwaltung auf den (bloß formell) aus der Schweiz nach Österreich fließenden Zinsen eine 35%ige Quellensteuer einbehalten werden sollte.
Beim Aufbau solcher Wirtschaftsbeziehungen wird stets mitzubedenken sein, dass Vorgänge dieser Art, d.h. Vorgänge, bei denen die formelle Vertragsgestaltung vom wirtschaftlich gewünschten Ergebnis abweicht, im internationalen Verhältnis besonders problembehaftet sind. Denn internationale Konfliktsituationen sind geradezu vorprogrammiert, wenn nicht alle beteiligten Steuerverwaltungen das gleiche Betrachtungskonzept anwenden und nicht ein und denselben Sachverhalt ihrer Besteuerung zugrundelegen.
1. Februar 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Quellenbesteuerung, Zufluss |
Verweise: | DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975 |