EAS 259
Wird ein in Kanada ansässiger Pilot einer österreichischen Fluglinie als Pilot zur Verfügung gestellt, so ist zunächst zu prüfen, ob eine derartige Arbeitsgestellung in Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise als solche steuerlich anerkannt werden kann. Denn wenn die tatsächlichen Verhältnisse so gelagert sind, dass das Dienstverhältnis zu dem kanadischen Unternehmen bloß formal besteht und in der wirtschaftlichen Realität die Gestaltungsmerkmale eines Dienstverhältnisses zum inländischen Luftfahrtunternehmen vorliegen, dann müssen die steuerlichen Folgen dieser wirtschaftlich gegebenen Sachlage entsprechen. Für eine Beurteilung dieser Abgrenzungsfragen sind in Fällen internationaler Arbeitsgestellungsverträge die einschlägigen von der OECD aufgestellten Kriterien maßgebend, wie sie im BMF-Erlass AÖF Nr. 87/1993 veröffentlicht wurden.
Ist als Ergebnis einer solchen Prüfung das kanadische Unternehmen nicht nur formal, sondern auch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Arbeitgeber des Piloten während seines Dienstes für die österreichische Fluglinie anzusehen, unterliegen die (vom kanadischen Arbeitgeber gezahlten) Dienstbezüge nach Auffassung des BM für Finanzen gemäß Artikel 15 Abs. 3 DBA-Kanada im vollen Umfang der österreichischen Besteuerung, die in diesem Fall im Veranlagungsweg wahrzunehmen ist. Kanada ist gemäß Artikel 23 DBA zur Anrechnung dieser österreichischen Steuer verpflichtet.
Das kanadische Unternehmen ist hinsichtlich der von der österreichischen Fluglinie bezogenen Arbeitskräftegestellungsvergütungen in Österreich einkommen- bzw. körperschaftsteuerfrei, wenn es im Inland keine Betriebstätte unterhält.
3. Mai 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 15 Abs. 3 DBA CDN (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Kanada (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 77/1981 |
Schlagworte: | Personalgestellung, Dienstvertrag, wirtschaftliche Betrachtungsweise, Veranlagung, Anrechnungsverpflichtung, Arbeitskräftegestellung |
Verweise: | AÖF Nr. 87/1993 |