EAS 258
Ein in Österreich ansässiger Aquarellist, der seine Gemälde in verschiedenen Staaten (Frankreich, Italien, Indien) anfertigt und sie sodann über mehrere Galerien in der Bundesrepublik Deutschland verkauft, unterliegt mit den hiefür erzielten Einkünften grundsätzlich in Österreich der Besteuerung; eine Besteuerung in Deutschland wird gemäß Artikel 8 Abs. 2 DBA-Deutschland nicht zulässig sein, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die deutschen Galerien von fremden Unternehmern betrieben werden und in den Räumen der Galerien keine örtlichen Einrichtungen in der Verfügungsmacht des Aquarellisten stehen, die für ihn als "ständige Einrichtung" im Sinn der genannten Abkommensbestimmung zu werten sind.
Unter den gleichen Bedingungen (keine ständige bzw. feste Einrichtung) steht auch Italien sowie Frankreich kein Besteuerungsrecht zu. Im Falle des DBA-Indien würde allerdings ein (anteiliges) Besteuerungsrecht auch ohne ständige Einrichtung auf Indien übergehen, wenn der Aufenthalt anlässlich der Arbeit an den dort geschaffenen Gemälden länger als 183 Tage im Kalenderjahr beträgt (Art. XIV Abs. 2 DBA-Indien).
3. Mai 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 8 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | feste Geschäftseinrichtung, feste Einrichtungen, feste örtliche Einrichtung, dauerhafte Geschäftseinrichtung, 183-Tage-Frist, 183-Tage-Klausel |
Verweise: | Art. 14 Abs. 2 DBA IND (E), Doppelbesteuerungsabkommen Indien (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 99/1965 |