EAS 254
In Übereinstimmung mit der deutschen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis (Urteile des RFH vom 12.2.1930, RFHE 27 S. 73 und des BFH vom 17.7.1968, BStBl. II S. 695) ist auch in Österreich die Entscheidung über die einkommensteuerrechtliche Behandlung einer ausländischen juristischen Person bzw. ihrer Gesellschafter im Einzelfall nach den leitenden Gedanken des österreichischen EStG bzw. KStG zu treffen. In erster Linie kommt es darauf an, ob die ausländische Gesellschaft sich mit einer Gesellschaft des österreichischen Rechts vergleichen lässt. Ergibt sich dabei eine weitgehende Übereinstimmung mit dem Aufbau und der wirtschaftlichen Bedeutung einer österreichischen Gesellschaft - z.B. einer OHG bzw. KG oder einer GmbH - für deren Einordnung in das System des EStG und des KStG die österreichische Gesetzgebung eine bestimmte Regelung getroffen hat, so ist die ausländische Gesellschaft für das österreichische Steuerrecht entsprechend zu behandeln. Nicht entscheidend ist die steuerliche Behandlung der Gesellschaft bzw. ihrer Gesellschafter in dem ausländischen Staat.
Eine Beteiligung an einer ungarischen KG, die einer österreichischen KG vergleichbar ist und die ausschließlich über Betriebstätten in Ungarn verfügt, hat demnach zur Folge, dass Gewinnanteile aus einer solchen Beteiligung aus der inländischen Besteuerungsgrundlage des österreichischen Gesellschafters gemäß Artikel 7 iV mit Artikel 23 DBA-Ungarn - unter Progressionsvorbehalt - auszuscheiden sind. Dies gilt sinngemäß auch für Verlustanteile; eine Verlustverwertung kann sonach im Rahmen des "negativen Progressionsvorbehaltes" in Österreich erfolgen. Der Umstand, dass eine ungarische KG in Ungarn der Körperschaftsbesteuerung unterliegt und zum Verlustvortrag berechtigt ist, hat keinen Einfluss auf die steuerrechtliche Behandlung der positiven bzw. negativen Beteiligungsergebnisse im Geltungsbereich der österreichischen Rechtsordnung.
9. April 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 7 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976 |
Schlagworte: | vergleichbare inländische Gesellschaftsform, Steuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt, Beteiligungserträge |
Verweise: | RFH 12.2.1930 RFHE 27 S. 73 |