EAS 253
Lizenzgebühren, die von einer österreichischen Schallplattenvertriebsgesellschaft an eine lizenzgebende Produzentenfirma in Spanien gezahlt werden, unterliegen gemäß § 99 EStG einem 20%igen Steuerabzug. Gemäß Artikel 12 Abs. 2 DBA-Spanien ist der in Spanien ansässige Lizenzgeber berechtigt, eine Herabsetzung der österreichischen Quellensteuer auf 5% zu verlangen.
Sind die Lizenzgeber in Deutschland, USA, Italien, Großbritannien ansässig, ergibt sich aus den mit diesen Staaten abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen im Allgemeinen ein Anspruch auf vollständige Entlastung von der 20%igen österreichischen Quellenbesteuerung. Bei Lizenzgebern, die in Australien ansässig sind, besteht Anrecht auf eine Quellensteuerherabsetzung auf 10%.
Für die Durchführung der Steuerentlastung sind die Regelungen des BMF-Erlasses AÖFV. Nr. 31/1986 (idF AÖFV. Nr. 364/1988) maßgebend. Darnach kann bei Vorliegen einer amtlichen Ansässigkeitsbescheinigung des Lizenzgebers (hiefür liegen im Verhältnis zu Deutschland und Großbritannien bei den Drucksortenverwaltungen der Finanzlandesdirektionen eigene Vordrucke auf: ZS-BRD1 und ZS-GB1) die Steuerentlastung unmittelbar bei Auszahlung der Lizenzgebühren herbeigeführt werden. Andernfalls wäre nach Abs. 6 des Erlasses der ausländische Lizenzgeber zur Einbringung eines (formlosen) Rückerstattungsantrages bei jenem österreichischen Finanzamt berechtigt, an das die Abzugssteuer abzuführen war.
Zur Sicherung ihrer Beweiskraft werden die ausländischen amtlichen Ansässigkeitsbescheinigungen in gewissen Zeitabständen (etwa alle 2 Jahre) zu erneuern sein.
8. April 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 12 Abs. 2 DBA E (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Spanien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 395/1967 |
Schlagworte: | Lizenzgebühr, Quellenbesteuerung, Abzugssteuer, Abzugsbesteuerung, Ansässigkeitsnachweis, Ansässigkeitsbestätigung, Rückzahlungsantrag, Rückerstattung |
Verweise: | § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |