vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Auslandslizenzen eines inländischen Schallplattenvertriebes

BMFB 803/2/1-IV/4/938.4.19931993

EAS 253

 

Lizenzgebühren, die von einer österreichischen Schallplattenvertriebsgesellschaft an eine lizenzgebende Produzentenfirma in Spanien gezahlt werden, unterliegen gemäß § 99 EStG einem 20%igen Steuerabzug. Gemäß Artikel 12 Abs. 2 DBA-Spanien ist der in Spanien ansässige Lizenzgeber berechtigt, eine Herabsetzung der österreichischen Quellensteuer auf 5% zu verlangen.

Sind die Lizenzgeber in Deutschland, USA, Italien, Großbritannien ansässig, ergibt sich aus den mit diesen Staaten abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen im Allgemeinen ein Anspruch auf vollständige Entlastung von der 20%igen österreichischen Quellenbesteuerung. Bei Lizenzgebern, die in Australien ansässig sind, besteht Anrecht auf eine Quellensteuerherabsetzung auf 10%.

Für die Durchführung der Steuerentlastung sind die Regelungen des BMF-Erlasses AÖFV. Nr. 31/1986 (idF AÖFV. Nr. 364/1988) maßgebend. Darnach kann bei Vorliegen einer amtlichen Ansässigkeitsbescheinigung des Lizenzgebers (hiefür liegen im Verhältnis zu Deutschland und Großbritannien bei den Drucksortenverwaltungen der Finanzlandesdirektionen eigene Vordrucke auf: ZS-BRD1 und ZS-GB1) die Steuerentlastung unmittelbar bei Auszahlung der Lizenzgebühren herbeigeführt werden. Andernfalls wäre nach Abs. 6 des Erlasses der ausländische Lizenzgeber zur Einbringung eines (formlosen) Rückerstattungsantrages bei jenem österreichischen Finanzamt berechtigt, an das die Abzugssteuer abzuführen war.

Zur Sicherung ihrer Beweiskraft werden die ausländischen amtlichen Ansässigkeitsbescheinigungen in gewissen Zeitabständen (etwa alle 2 Jahre) zu erneuern sein.

8. April 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 12 Abs. 2 DBA E (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Spanien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 395/1967
Art. 12 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Art. 8 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957
Art. 12 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
Art. 12 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
Art. 12 DBA AUS (E), Doppelbesteuerungsabkommen Australien (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 480/1988

Schlagworte:

Lizenzgebühr, Quellenbesteuerung, Abzugssteuer, Abzugsbesteuerung, Ansässigkeitsnachweis, Ansässigkeitsbestätigung, Rückzahlungsantrag, Rückerstattung

Verweise:

§ 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
AÖF Nr. 31/1986 idF AÖF Nr. 364/1988

Stichworte