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Britische Betriebsberatung und "vorsorglicher Steuerabzug"

BMFSt 1236/7/1-IV/4/9330.3.19931993

EAS 252

 

Übernimmt ein in Großbritannien ansässiger Betriebsberater von einer österreichischen Kapitalgesellschaft den Auftrag, Gegenmaßnahmen für die sich bei ihr verschlechternde Ertrags- und Kostensituation zu erarbeiten und steht ihm hierbei keine Betriebstätte bzw. feste Einrichtung (zB für eine gewisse Dauer zur Verfügung gestellte Arbeitsräume) in Österreich zur Verfügung, so sind die hiefür gezahlten Honorare gemäß Artikel 7 bzw. 14 DBA-Großbritannien von der österreichischen Besteuerung zu entlasten. Diese Entlastung kann nach Maßgabe des Erlasses AÖF Nr. 31/1986, idF 364/1988, durch Unterlassung des Steuerabzuges gem. § 99 EStG unmittelbar an der Quelle erfolgen, wenn eine britische Ansässigkeitsbescheinigung auf dem Vordruck ZS-GB1 vorliegt. In dieser Ansässigkeitsbescheinigung wird seitens der britischen Steuerverwaltung im übrigen auch mitgeteilt, ob auf die "subject to tax-Klausel" des Artikels 3 Abs. 2 des Abkommens zu achten ist.

Übernimmt der britische Betriebsberater in der Folge für einen Zeitraum von etwa 1 Jahr die Geschäftsführung des von ihm betreuten österreichischen Betriebes, und wird diese Erweiterung seines Aufgabenbereiches nicht als (steuerliches) Dienstverhältnis zur inländischen Kapitalgesellschaft gewertet, spricht vieles dafür, dass angesichts des dauernden Aufenthaltes in Österreich nunmehr eine feste Einrichtung (Betriebstätte) vorhanden sein muss (möglicherweise in der österreichischen Wohnung des Betriebsberaters). Die diesbezügliche Beurteilung setzt aber Tatsachenfeststellungen voraus, die nicht vom BM für Finanzen vorgenommen werden können. Es ist unter solchen Umständen jedenfalls anzuraten, dass der Steuerabzug gemäß § 99 EStG vorgenommen wird (der für den Betriebsberater nicht "verloren" ist, da Großbritannien gemäß Artikel 23 DBA-GB zur Steueranrechnung verpflichtet ist).

Sollte der englische Betriebsberater der Auffassung sein, dass keine inländische feste Einrichtung (Betriebstätte) gegeben ist und dass er weiterhin Anspruch auf abkommensgemäße Steuerentlastung in Österreich hat, steht es ihm frei, seinen diesbezüglich andersgelagerten Standpunkt in einem auf § 240 BAO gestützten Rückerstattungsverfahren vor dem Finanzamt geltend zu machen.

30. März 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 7 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
Art. 14 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
Art. 3 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
Art. 23 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970

Schlagworte:

Steuerentlastung, feste Einrichtungen, Dauerhaftigkeit, dauerhafte Geschäftseinrichtung, Ansässigkeitsbestätigung, Abzugssteuer, Abzugsbesteuerung, Anrechnung, Rückerstattung, Beratungsleistungen, Beratungshonorare

Verweise:

§ 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 240 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
AÖF Nr. 31/1986 idF 364/1988

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