EAS 255
In einem mit der Schweiz geführten Verständigungsverfahren ist Übereinstimmung erzielt worden, dass sich die Aufteilung der Besteuerungsrechte bei Dienstnehmern von Kapitalgesellschaften ungeachtet einer allfälligen Beteiligung des Dienstnehmers an der Gesellschaft stets nach der Zuteilungsregel für unselbständige Arbeit richtet (AÖFV. Nr. 153/1992). Das BM für Finanzen hegt keine Bedenken, diese Betrachtungsweise auch im Verhältnis zu anderen DBA-Partnerstaaten anzuwenden, wenn die betreffenden Doppelbesteuerungsabkommen in den hier maßgebenden Belangen - so wie das DBA-Schweiz - der OECD-Konzeption folgen und wenn hiedurch grenzüberschreitende positive oder negative Besteuerungskonflikte vermieden werden können (für die abweichende Rechtslage im Verhältnis zu Deutschland ist der Erlass AÖFV. Nr. 32/1987 maßgebend).
Übernimmt daher eine in Ungarn ansässige Person im Wege eines Dienstvertrages die Geschäftsführung einer österreichischen GesmbH, so steht das Besteuerungsrecht an den Geschäftsführerbezügen grundsätzlich Österreich zu. In diesem Zusammenhang wird zu beachten sein, dass nach der Rechtsprechung des VwGH die Tätigkeit des Geschäftsführers an dem Ort ausgeübt wird, an dem die GesmbH betrieben wird (VwGH v. 7.5.79, Zl. 2669/78 und BFH 15.11.1971, BStBl. II, 1972, 68).
Sollte auch Ungarn an den Geschäftsführerbezügen Besteuerungsansprüche geltend machen, müsste die Besteuerungsfrage im Rahmen eines Verständigungsverfahrens geklärt werden.
9. April 1993
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota
Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 15 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976 |
Schlagworte: | Geschäftsführervergütung, Verständigungsverfahren, Geschäftsleitung, Geschäftsführer |
Verweise: | OECD-MA, OECD-Musterabkommen |