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Engineering für koreanischen Anlagenbau

BMFA 1129/10/1-IV/4/9321.6.19931993

EAS 272

 

Artikel 14 Abs. 3 des DBA-Korea sieht abweichend von den sonst üblichen Steuerzuteilungsregeln vor, dass auch gewerblich tätige Unternehmen der Zuteilungsregel für selbständige Arbeit unterstellt werden, wenn sie durch Angestellte freiberufliche Leistungen, wie Leistungen von Ingenieuren, erbringen. Weiters ergibt sich nach dem DBA-Korea für die Einkünfte aus selbständiger Arbeit die Besonderheit, dass Korea als Quellenstaat unabhängig vom Bestand einer festen Einrichtung oder einer Tätigkeit auf seinem Staatsgebiet ein Besteuerungsrecht allein dadurch erlangt, dass der Aufwand von einem koreanischen Auftraggeber getragen wird.

Ein österreichisches Unternehmen, das im Rahmen eines besonderen Dienstleistungsvertrages für einen koreanischen Auftraggeber Arbeiten übernimmt, wie basic und detail engineering für einen Anlagenbau, Überwachung der vom Kunden in Eigenregie wahrgenommenen Montage- und Inbetriebnahmearbeiten durch Spezialisten und schließlich die Kundenpersonalschulung in Korea und in Österreich, wird hierbei im allgemeinen durch seine "Ingenieure" im Sinn der zitierten Abkommensbestimmung tätig, so dass aus dieser Sicht das koreanische Quellenbesteuerungsrecht dem Grunde nach nicht mit Erfolg in Abrede gestellt werden kann.

21. Juni 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 14 DBA ROK (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Korea (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 486/1987

Schlagworte:

gewerbliche Tätigkeit, Gewerbebetrieb, freier Beruf, Tätigkeitsstaat, Tätigkeitsort, feste Einrichtungen, Quellensteuer

Stichworte