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Gewinnzurechnung an eine Prager Niederlassung

BMFS 1566/1/1-IV/4/9321.6.19931993

EAS 275

 

Hat eine österreichische GesmbH, die als Handelsbetrieb diverse elektronische Geräte vertreibt, in Prag eine Verkaufsniederlassung eröffnet, so ist der auf diese Prager Betriebstätte entfallende und folglich von der österreichischen Körperschaftsbesteuerung freizustellende Gewinn unter Beachtung des "Fremdverhaltensgrundsatzes" zu ermitteln. Es ist sonach jener Gewinn aus der österreichischen Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage auszuscheiden, den die Prager Niederlassung erzielt hätte, wenn sie ein vom österreichischen Hauptsitz völlig unabhängiges Unternehmen gewesen wäre.

Wenn nun bei einem österreichischen Unternehmen, dessen Umsätze sich zu rund 65% auf die Prager Niederlassung und zu 35% auf den Wiener Hauptsitz verteilen, in Tschechien durch Anwendung eines Pauschalierungsverfahrens (1,3% des tschechischen Umsatzes) ein Gewinnanteil ermittelt wird, der etwa nur 34% des Gesamtgewinnes (vor Steuern und Investitionsbegünstigungen) beträgt, so ist das österreichische Unternehmen dessen ungeachtet berechtigt (und verpflichtet) aus der inländischen Besteuerungsgrundlage den nach dem "Fremdverhaltensgrundsatz" zu ermittelnden Gewinn auszuscheiden; und zwar auch dann, wenn der in Österreich auszuscheidende Gewinnanteil von dem in Tschechien der Besteuerung unterzogenen Gewinnanteil (nach oben oder unten) abweicht.

21. Juni 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 7 DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979

Schlagworte:

Vertriebsfunktion, Freistellung, Steuerfreistellung, Fremdverhaltensgrundsatz

Stichworte