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Arbeitnehmerentsendung zur brasilianischen Tochtergesellschaft

BMFW 2247/1/1-IV/4/9327.7.19931993

EAS 287

 

Wird ein Arbeitnehmer eines österreichischen Unternehmens Anfang 1991 für die Dauer von 4 Jahren im Rahmen eines Sanierungsprogrammes zu einer brasilianischen Tochtergesellschaft entsandt, unterliegen die hiefür gezahlten Bezüge gemäß Artikel 15 DBA-Brasilien der ausschließlichen brasilianischen Besteuerung und sind - selbst bei Aufrechterhaltung des österreichischen Wohnsitzes und bei Fortbestand der inländischen steuerlichen Ansässigkeit - gemäß Artikel 23 DBA-Brasilien in Österreich von der Besteuerung freizustellen (dies gilt allerdings nicht für Bezugsteile, die auf allfällige beruflich veranlasste Zwischenaufenthalte in Österreich entfallen; im übrigen ist die Steuerfreistellung nach Art. 23 DBA-Brasilien unter "Progressionsvorbehalt" gestellt).

Erfolgt wegen Abbruch des Sanierungsprogrammes im Oktober 1991 die Rückübersiedelung nach Österreich, so verbleibt das ausschließliche Besteuerungsrecht bei Brasilien, sofern der beruflich bedingte Aufenthalt auf brasilianischem Staatsgebiet nachweisbar 183 Tage im Jahr 1991 überschritten hat.

Werden Bezugsteile, die nachweisbar auf die in Brasilien ausgeübte Tätigkeit entfallen und an denen daher Brasilien das Besteuerungsrecht zusteht, erst nach Rückkehr nach Österreich vom österreichischen Arbeitgeber ausgezahlt, so geht hiedurch die DBA-Steuerbefreiung nicht verloren.

Wäre der Fall so zu sehen, dass für die Erfüllung des Sanierungsvorhabens mit der brasilianischen Tochtergesellschaft ein zweites Dienstverhältnis eingegangen worden ist, so läge auch in diesem Fall das ausschließliche Besteuerungsrecht auf brasilianischer Seite. Ist in einem solchen Fall die brasilianische Tochtergesellschaft (Zweitarbeitgeber) finanziell nicht in der Lage, die Lohnzahlung vorzunehmen und springt in dieser Hinsicht der österreichische Erstarbeitgeber für die Tochtergesellschaft ein, so liegt ein von dritter Seite geleistetes Entgelt vor, das das gleiche steuerliche Schicksal trägt wie ein vom Zweitarbeitgeber gezahlter Bezug (DBA-Steuerpflicht in Brasilien und Steuerbefreiung in Österreich); dies gilt auch dann, wenn dieser Bezug nachträglich, d.h. erst nach Rückkehr nach Österreich gezahlt wird.

27. Juli 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 15 DBA BR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Brasilien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 431/1976
Art. 23 DBA BR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Brasilien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 431/1976

Schlagworte:

Dienstnehmerentsendung, Auslandsentsendung, Freistellung, Steuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt, 183-Tage-Frist, 183-Tage-Klausel

Stichworte