EAS 289
Aus der Sicht des BM für Finanzen liegt eine entlastungsbedürftige internationale Doppelbesteuerung nicht nur dann vor, wenn zwei Staaten bei einem Steuerpflichtigen dessen Einnahmen (doppelt) besteuern, sondern in einem weiteren Sinn auch dann, wenn beide Staaten dem Grunde nach abzugsfähige Ausgaben unberücksichtigt lassen. Härten, die sich daraus ergeben, dass durch ein nach dem Befreiungssystem arbeitendes DBA Auslandsverluste unberücksichtigt bleiben, könnten daher durch Ansatz solcher Auslandsverluste für Zwecke des negativen Progressionsvorbehaltes beseitigt bzw. gemildert werden.
Voraussetzung ist aber nicht nur, dass die Verluste im Ausland von der Verwertbarkeit ausgeschlossen sind, sondern auch, dass sie einwandfrei nach österreichischem Recht ermittelt werden können und dass auch sonst die Verlustvortragsvoraussetzungen des österreichischen Rechts erfüllt sind.
4. August 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | OECD-MA, OECD-Musterabkommen |
Schlagworte: | Befreiungsmethode, Steuerentlastung, Progressionsvorbehalt, Verlustverwertung, Verlustvortrag |