EAS 306
Ist der Kommanditist einer in Deutschland errichteten GesmbH & Co KG in Österreich ansässig, so unterliegen Gewinnausschüttungen an ihn nach deutschem Rechtsverständnis der ausschließlichen Besteuerung in Deutschland. Dies deshalb, weil nach deutschem inländischen Recht die Beteiligung an der Komplementär-GesmbH zum notwendigen Betriebsvermögen der deutschen KG zählt und mithin nach Artikel 4 DBA-Deutschland die dem deutschen KG-Betriebstättengewinn zuzurechnenden Gewinnausschüttungen der deutschen Besteuerung vorbehalten sind. Nach österreichischer Rechtslage, die durch das VwGH-Erkenntnis vom 1. November 1982, Zl. 82/14/84, ÖStZB 1983, 300, abgesichert wird, stellt die Beteiligung an der Komplementär-GesmbH Privatvermögen des in Österreich ansässigen Gesellschafters dar, so dass die in dessen Privatvermögen einfließenden deutschen GesmbH-Gewinnausschüttungen gemäß Artikel 11 DBA-Deutschland in Österreich zu besteuern sind.
Der Qualifikationskonflikt ist anlässlich der österreichisch-deutschen Verständigungsgespräche vom 31. Juli bis 4. August 1989 in Wien behandelt worden. Eine generelle Regelung ist damals jedoch nicht in Aussicht genommen worden, da nach der damaligen Rechtslage in reziproken Fällen Keinmalbesteuerungsprobleme aufgetreten wären. Der Qualifikationskonflikt besteht daher weiter, jedoch ist das Bundesministerium für Finanzen bis auf weiteres auf der Grundlage von § 48 BAO bereit, den Eintritt einer Doppelbesteuerung für in Österreich ansässige Personen über deren Antrag durch Anrechnung der deutschen Steuern zu beseitigen.
20. September 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Gewinnausschüttung, Ansässigkeit, Zurechnung, steuerliche Zurechnung, Reziprozität, Anrechnung der ausländischen Steuer |
Verweise: | VwGH 09.11.1982, 82/14/0084 |