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Dienstnehmerauslandsentsendung mit Ansässigkeitsverlagerung

BMFP 2163/9/1-IV/4/9316.9.19931993

EAS 304

Wird ein Dienstnehmer einer in Österreich errichteten internationalen Konzerngesellschaft für die Zeit vom 1. Juni 1993 bis 31. Mai 1996 nach Spanien entsandt, so kann für diesen Zeitraum durchaus die Situation eintreten, dass trotz Beibehaltung des österreichischen Wohnsitzes sowohl die spanische als auch die österreichische Steuerverwaltung eine Verlegung des Mittelpunktes der Lebensinteressen nach Spanien als gegeben ansehen; denn übersiedelt die gesamte Familie für diesen Zeitraum nach Spanien, so spricht vieles für eine Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen nach Spanien. In einem solchen Fall kann bei Vorlage einer amtlichen Ansässigkeitsbescheinigung der spanischen Steuerverwaltung der Lohnsteuerabzug in Österreich insoweit unterbleiben, als die dienstliche Tätigkeit nicht auf österreichischem Staatsgebiet ausgeübt wird (aliquote Bezugsteile, die auf berufliche Zwischenaufenthalte in Österreich entfallen bleiben aber für den österreichischen Arbeitgeber in Österreich lohnsteuerabzugspflichtig).

Die Voraussetzungen für einen Jahresausgleich können im Jahr 1993 gegeben sein. Denn der Umstand, dass in diesem Jahr neben den lohnsteuerabzugspflichtigen Einkünften der Monate Jänner bis Mai auch DBA-steuerfreie Einkünfte im Ausmaß von über S 10.000,- bezogen wurden, führt nicht zu einer Veranlagungspflicht nach § 41 Abs. 1 EStG, da diese Einkünfte weder in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehen noch für Zwecke des Progressionsvorbehaltes anzusetzen sind.

Sollte der steuerliche Wohnsitz in Österreich ganz aufgegeben werden, besteht wohl nach inländischem Recht beschränkte Steuerpflicht (Verwertung der Arbeit des Dienstnehmers im Inland), doch kann diese auf Grund des Art. 16 DBA-Spanien nur in dem oben erwähnten eingeschränkten Ausmaß (eingeschränkt auf berufliche Zwischenaufenthalte in Österreich) wahrgenommen werden. Die Vornahme eines Jahresausgleiches für 1993 ist zulässig.

16. September 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 16 DBA E (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Spanien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 395/1967

Schlagworte:

Auslandsentsendung, Arbeitskräfteentsendung, Ansässigkeit, Lebensmittelpunkt, Verlegung des Lebensmittelpunktes, MIttelpunkt der Lebensinteressen, Lohnsteuer, Ansässigkeitsbestätigung, Ansässigkeitsnachweis, Progressionsvorbehalt, Wohnsitzaufgabe

Verweise:

§ 41 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

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