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Werden von Schulbehörden des Bundes Gastlehrer aus der Bundesrepublik Deutschland zu einer inländischen Unterrichtstätigkeit verpflichtet und werden diese Gastlehrer hiebei nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses, sondern freiberuflich tätig, so steht den in Deutschland ansässigen Gastlehrern gemäß Artikel 8 Abs. 2 DBA-Deutschland das Recht auf Entlastung von der österreichischen Abzugsbesteuerung (§ 99 Abs. 1 Z. 1 EStG) zu. Denn eine "Unterrichtstätigkeit" wird nach Übereinkunft mit der deutschen Steuerverwaltung nicht als im Gaststaat steuerpflichtige "Vortragstätigkeit" gewertet (AÖF Nr. 184/1984).
Nach den Regeln des Erlasses vom 20. Dez. 1985, AÖF Nr. 31/1986 idF AÖF Nr. 364/1988, kann im Fall einer freiberuflich ausgeübten Unterrichtstätigkeit der Steuerabzug in Österreich unterbleiben, wenn eine deutsche Ansässigkeitsbescheinigung auf Vordruck ZS-BRD 1 vorliegt (wenn sonach gewährleistet ist, dass die deutsche Steuerverwaltung einen Hinweis auf die Steuerfreistellung in Österreich in Händen hat).
25. August 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 8 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | freier Beruf, Dienstvertrag, Steuerentlastung, Abzugssteuer, Steuerabzug, Lehrtätigkeit, Freistellung, Ansässigkeitsbestätigung, Ansässigkeitsnachweis |
Verweise: | § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |