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Deutsche Gastlehrer

BMFSt 1306/1/1-IV/4/9325.8.19931993

EAS 300

Werden von Schulbehörden des Bundes Gastlehrer aus der Bundesrepublik Deutschland zu einer inländischen Unterrichtstätigkeit verpflichtet und werden diese Gastlehrer hiebei nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses, sondern freiberuflich tätig, so steht den in Deutschland ansässigen Gastlehrern gemäß Artikel 8 Abs. 2 DBA-Deutschland das Recht auf Entlastung von der österreichischen Abzugsbesteuerung (§ 99 Abs. 1 Z. 1 EStG) zu. Denn eine "Unterrichtstätigkeit" wird nach Übereinkunft mit der deutschen Steuerverwaltung nicht als im Gaststaat steuerpflichtige "Vortragstätigkeit" gewertet (AÖF Nr. 184/1984).

Nach den Regeln des Erlasses vom 20. Dez. 1985, AÖF Nr. 31/1986 idF AÖF Nr. 364/1988, kann im Fall einer freiberuflich ausgeübten Unterrichtstätigkeit der Steuerabzug in Österreich unterbleiben, wenn eine deutsche Ansässigkeitsbescheinigung auf Vordruck ZS-BRD 1 vorliegt (wenn sonach gewährleistet ist, dass die deutsche Steuerverwaltung einen Hinweis auf die Steuerfreistellung in Österreich in Händen hat).

25. August 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 8 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

freier Beruf, Dienstvertrag, Steuerentlastung, Abzugssteuer, Steuerabzug, Lehrtätigkeit, Freistellung, Ansässigkeitsbestätigung, Ansässigkeitsnachweis

Verweise:

§ 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
AÖF Nr. 184/1984
AÖF Nr. 31/1986
AÖF Nr. 364/1988

Stichworte