EAS 299
Erbringt eine österreichische Kapitalgesellschaft an ihre Prager Tochtergesellschaft Beratungsleistungen (Einführung in Bankdienstleistungen westlicher Prägung, Abhaltung von Weiterbildungsveranstaltungen, Unterstützung beim Aufbau eines Korrespondenzbanknetzes), und werden hierbei den nach Prag entsandten Dienstnehmern der österreichischen Gesellschaft für eine 6 Monate übersteigende Dauer Räume zur Arbeitsausübung zur Verfügung gestellt, so erscheint der tschechische Standpunkt vertretbar, dass hiedurch eine Betriebstätte in Prag begründet worden ist.
Sollten den österreichischen Experten hingegen nur Mitbenutzungsmöglichkeiten an Räumen der tschechischen Tochtergesellschaft geboten werden, oder sollte gar die Beratung von Wien aus erfolgen, so kann jedenfalls aus der bloßen Tatsache, dass die Beratungsleistungen über einen Zeitraum von 6 Monaten hinweg erbracht werden, nicht der Bestand einer Betriebstätte der österreichischen Muttergesellschaft in Tschechien abgeleitet werden.
25. August 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 5 DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979 |
Schlagworte: | 6-Monats-Frist, 6-Monats-Grenze, Beratungshonorare, Beratungsvertrag, Arbeitnehmerentsendung, Auslandsentsendung, betriebstättenbegründende Räumlichkeiten |