EAS 296
Nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen ist durch die nach Unterzeichnung des österreichisch-liechtensteinischen Doppelbesteuerungsabkommens in Österreich eingetretene Änderung des inländischen Steuerrechts, derzufolge Gesellschafterdienstnehmer nicht mehr als unselbständig erwerbstätig sondern als selbständig erwerbstätig zu besteuern sind, keine Veränderung in der abkommensgemäß für diese Personengruppe vorgesehenen Aufteilung der Besteuerungsrechte eingetreten. Denn durch eine bloße Änderung des inländischen Rechtes kann grundsätzlich keine korrespondierende Veränderung der völkerrechtlich vereinbarten Aufteilung der Besteuerungsrechte herbeigeführt werden. Diese Auffassung ist das Ergebnis eines mit der Schweiz geführten Verständigungsverfahrens (AÖF Nr. 153/1992) und wird sinngemäß auch im Verhältnis zu Liechtenstein vertreten.
Ein in Österreich ansässiger EDV-Softwareentwickler, der als Gesellschaftergeschäftsführer (49% Beteiligung) an einer liechtensteinischen AG als Grenzgänger tätig ist, unterliegt daher gemäß Artikel 15 Abs. 4 DBA-Liechtenstein in Österreich der Besteuerung.
25. August 1993
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota
Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 15 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971 |
Schlagworte: | Verständigungsverfahren, Gesellschafter-Geschäftsführer, Geschäftsführerbezüge, Geschäftsführervergütung |
Verweise: | BMF 19.03.1992, 04 4283/1-IV/4/92, AÖF Nr. 153/1992 |