EAS 297
Beauftragt eine amerikanische Firma in Österreich einen (unabhängigen) selbständigen Handelsvertreter die Geschäftsanbahnung für neue Produkte in Österreich zu übernehmen und bleiben die Aktivitäten, die der Handelsvertreter hierbei für die US-Firma ausübt, im Rahmen des für seinen Berufsstand üblichen Tätigkeitsfeldes, so wird durch eine derartige Geschäftsgestaltung keine Betriebstätte für das US-Unternehmen in Österreich begründet.
Sollte allerdings der Handelsvertreter keine anderen Auftraggeber betreuen und sonach ausschließlich für das US-Unternehmen tätig werden, so könnte hiedurch ein Abhängigkeitsverhältnis zu dem US-Unternehmen begründet werden, das zur Folge hätte, dass das österreichische Büro des Vertreters als Betriebstätte des US-Unternehmens anzusehen ist.
25. August 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 2 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957 |
Schlagworte: | Vertreterbetriebstätte, Betriebstätte, abhängiger Vertreter |