EAS 293
Hat eine deutsche GesmbH in Österreich eine Zweigniederlassung errichtet und sind die beiden zu je 50% beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer der deutschen GesmbH für die inländische Zweigniederlassung in Österreich tätig, so steht das Besteuerungsrecht an den hiefür zufließenden Bezügen gemäß Artikel 8 Abs. 1 DBA-Deutschland Österreich zu; und zwar unabhängig davon, ob die in Deutschland ansässigen Gesellschafter-Dienstnehmer in Österreich einen Zweitwohnsitz errichten oder nicht. Sollten von der deutschen Steuerverwaltung für die in Österreich besteuerten Bezugsteile ebenfalls Besteuerungsansprüche geltend gemacht werden, müsste die Besteuerungsfrage in einem internationalen Verständigungsverfahren geregelt werden.
Gewinnausschüttungen der deutschen GesmbH an die in Deutschland ansässigen Gesellschafter lösen in Österreich keine Steuerpflicht aus.
Eine differenzierte Betrachtung könnte jedoch erforderlich werden, wenn die Geschäfte der deutschen GesmbH von Österreich aus geleitet werden oder falls der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Gesellschafter nicht in Deutschland gelegen sein sollte.
24. August 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 8 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Beteiligung, Geschäftsführer, Lebensmittelpunkt, Geschäftsleitung im Inland, Geschäftsführerbezüge, Geschäftsführervergütung, Gewinnausschüttung |