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Kein EAS bei ungewöhnlichem Sachverhalt

BMFG 2083/3/1-IV/4/9324.8.19931993

EAS 294

 

Das BM für Finanzen bedauert mitteilen zu müssen, dass eine Beantwortung der gestellten Fragen eine tiefergehende Durchleuchtung des geschilderten Sachverhaltes erfordert, die nicht im Rahmen des EAS-Verfahrens auf ministerieller Ebene vorgenommen werden kann. Nach den geschilderten Fakten soll ein in Monaco lebender Gesellschafter einer österreichischen Kapitalgesellschaft seine Beteiligung zum Nominalwert an eine holländische Gesellschaft veräußern, wobei bereits der Einheitswertanteil der Beteiligung das 16fache des Kaufpreises beträgt. Eine derartige Geschäftsgestaltung erscheint ungewöhnlich und bedarf daher einer genaueren Überprüfung auf der Grundlage der wirtschaftlichen Betrachtungsweise.

24. August 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Beteiligungsveräußerung, Veräußerung von Beteiligungen, Anteilsveräußerung, wirtschaftliche Betrachtungsweise

Verweise:

OECD-MA, OECD-Musterabkommen

Stichworte