EAS 323
Errichtet eine französische Gesellschaft für ihre Ostgeschäfte in Österreich ein Liaison Office mit 6 Mitarbeitern, so wird hiedurch sowohl nach den Bestimmungen des § 29 BAO als auch nach den Vorschriften des Artikels 7 DBA-Frankreich eine inländische Betriebstätte durch das französische Unternehmen begründet. Es ist nicht erforderlich zu untersuchen, ob die in diesem Kontaktbüro erbrachten Tätigkeiten bloß unterstützender Art sind, da solche unternehmerischen Hilfsstützpunkte - anders als in den moderneren auf dem OECD-Musterabkommen beruhenden Abkommen - im DBA-Frankreich noch als Betriebstätte gewertet werden.
Anders wird die Rechtslage nach dem am 26. März 1993 in Wien unterzeichneten neuen Abkommen zu beurteilen sein. Dieses Abkommen wird jedoch nach dem derzeitigen Stand des Ratifikationsverfahrens voraussichtlich erst ab 1995 anwendbar werden.
22. Oktober 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 7 DBA F (E, V, Erb), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen-, Vermögens- u. Erbschaftssteuern), BGBl. Nr. 246/1961 |
Schlagworte: | Inlandsbetriebstätte, Hilfstätigkeit, Hilfscharakter, Hilfsfunktion |
Verweise: | § 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |