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Mitwirkung an inländischen Werbespots

BMFC 30/69/1-IV/4/9322.10.19931993

EAS 320

 

Der in § 99 Abs. 1 Z 1 EStG verwendete Begriff "Künstler" bezieht sich nur auf Personen, denen nach österreichischem Recht die Künstlereigenschaft zugesprochen wird. Dies bedeutet allerdings nicht, dass bei einem Engagement ausländischer Schauspieler und Mannequins für die inländische Produktion eines Werbespots, wenn deren Tätigkeit nach inländischem Recht als gewerbliche Tätigkeit eingestuft wird, der 20%ige Steuerabzug unterbleiben kann. Denn nach § 99 Abs. 1 Z 1 EStG unterliegt jeder Mitwirkende an inländischen Unterhaltungsdarbietungen der Besteuerung.

Der Begriff der Unterhaltungsdarbietung ist nicht einschränkend zu interpretieren; er umfasst nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen jedenfalls auch Filme jeglicher Art, einschließlich Werbespots. Denn der Sinn und Zweck der zitierten Gesetzesbestimmung ist die umfassende Sicherung des inländischen Steueraufkommens bei den bloß der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Steuerausländern (EAS 290). Nur so sind internationale "Keinmalbesteuerungen" vermeidbar, die sonst dadurch entstehen könnten, dass internationale Doppelbesteuerungsabkommen (siehe Art. 17 OECD-Musterabkommen) Österreich das ausschließliche Besteuerungsrecht übertragen und dass diesfalls bei einer zu engen Auslegung von § 99 EStG weder Österreich noch das Ausland eine Besteuerung vornimmt.

Die Abgrenzung zwischen gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit ist sonach im gegebenen Zusammenhang nicht von wesentlicher Bedeutung.

22. Oktober 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Unterhaltungsdarbietung, Künstlerbesteuerung, künstlerische Tätigkeit, gewerblich Tätige, Gewerbebetrieb, Abzugssteuer, Abzugsbesteuerung, Mitwirkung an Unterhaltungsdarbietungen, freier Beruf, Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietung, Models

Verweise:

Art. 17 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
EAS 290

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