EAS 321
Wird einem thailändischen Elektrizitätsunternehmen von einem österreichischen Konstruktions- und Planungsunternehmen die Montage- und Inbetriebnahmeaufsicht für die Lieferung von Teilkomponenten für ein Wasserkraftwerk in Thailand angeboten und ist hierbei vorgesehen, dass die Aufsichtstätigkeit innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten in drei Teilabschnitten erfolgt (1 Monat, 2 Monate, 1,5 Monate), deren Dauer zusammengerechnet 6 Monate nicht übersteigt, so wird hiedurch nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen gemäß Artikel 5 Abs. 1 lit. g des DBA-Thailand keine Betriebstätte in Thailand begründet.
Allein durch den Umstand, dass die zitierte Bestimmung einen 12monatigen Beobachtungszeitraum vorsieht, wird verdeutlicht, dass es bei einer Auftragsvergabe in "Baulosen" nicht auf den Zeitraum zwischen dem Beginn des ersten und dem Ende des letzten Bauloses ankommt, sondern dass einzig und allein auf die Summe der innerhalb der Baulose tatsächlich an der Baustelle zugebrachten Zeiten abgestellt werden soll.
22. Oktober 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 5 DBA T (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Thailand (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 263/1986 |
Schlagworte: | Auslandsbetriebstätte, Baubetriebstätte, 6-Monats-Grenze, 6-Monats-Frist, Bauüberwachung, Bauplanung, Bauausführung, Baustelle, Baustellenfrist, Montagebetriebstätte, Montagebaustelle, Montagetätigkeit |