EAS 324
Bezüge, die ein in Grenznähe befindliches österreichisches Unternehmen an einen in der Schweiz in Grenznähe wohnhaften leitenden Angestellten bezahlt, der arbeitstäglich von seinem österreichischen Arbeitsort zu seinem schweizerischen Wohnsitz zurückkehrt (Grenzgänger), dürfen gemäß Artikel 15 Abs. 4 DBA-Schweiz in Österreich nur einer Lohnsteuer von höchstens 1% (des Bruttobetrages) unterworfen werden.
Ist der einzige Arbeitsort des Angestellten in den grenznahen Räumen des österreichischen Unternehmens gelegen, so geht die Grenzgängereigenschaft im Sinn des DBA nach Auffassung des BM für Finanzen nicht dadurch verloren, dass der Dienstvertrag lediglich eine Arbeitszeit von 3 x 8 Stunden pro Woche vorsieht und sonach die dienstliche Anwesenheit am österreichischen Arbeitsort nur 3 mal wöchentlich erforderlich ist.
Sollte der Dienstvertrag es hingegen zulassen, dass Arbeiten auch an anderen Orten (zB in der schweizerischen Wohnung) ausgeübt werden, ginge hiedurch nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen die Grenzgängereigenschaft verloren.
27. Oktober 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 15 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975 |
Schlagworte: | Lohnsteuerabzug, Dienstverhältnis, Tätigkeitsstaat, Tätigkeitsort |