EAS 335
Schließt ein österreichischer Festspielveranstalter mit einer deutschen GesmbH (Theater) eine Vereinbarung ab, nach der das deutsche Theater mit seinem Ensemble (d.s. durch Dienstvertrag von dem deutschen Theater engagierte Schauspieler) die Inszenierung einer Theateraufführung erarbeitet, die sodann an vier Abenden anlässlich der Festspiele in Österreich dargeboten wird, so unterliegen die hiefür der deutschen GesmbH gezahlten Vergütungen zwar nach innerstaatlichem Recht der Abzugsbesteuerung gemäß § 99 EStG, doch sind sie gemäß Artikel 4 DBA-Deutschland in Österreich insgesamt von der Abzugsbesteuerung freizustellen, wenn dem deutschen Theater in Österreich keine "Betriebstätte" zur Verfügung steht.
Betriebstätte im Sinn des DBA könnten nur Einrichtungen sein, die länger als 6 Monate der deutschen GesmbH zur Verfügung stehen.
Mangels inländischer Betriebstätte des deutschen Theaters unterliegen nach Artikel 9 Abs. 2 DBA-Deutschland auch die nach Österreich entsandten Schauspieler keiner inländischen Steuerpflicht, wenn sie in Deutschland ansässig sind und durch Dienstvertrag von dem deutschen Theaterunternehmen engagiert worden sind.
Die Steuerfreistellung der an die deutsche GesmbH fließenden Zahlungen bedarf allerdings gemäß Erlass vom 20. Dezember 1985, AÖF Nr. 31/1986, idF 364/1988, einer deutschen Ansässigkeitsbescheinigung auf dem Vordruck ZS-BRD 1.
12. November 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Festival, Festivalveranstalter, Dienstverträge, Dienstverhältnis, Abzugssteuer, Steuerabzug, Inlandsbetriebstätte, Freistellung, Steuerfreistellung, 6-Monats-Frist, 6-Monats-Grenze, Gastspiel, Gastspielvergütung, Gastspiel eines ausländischen Theaters, Künstlerbesteuerung, künstlerische Tätigkeit, Ansässigkeitsnachweis, Ansässigkeitsbestätigung |
Verweise: | § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |