EAS 336
Ist eine österreichische Kapitalgesellschaft mit 4,2% am Gesellschaftskapital einer türkischen Kraftwerksgesellschaft beteiligt und fließen der österreichischen Kapitalgesellschaft Gewinnausschüttungen zu, so sind diese Dividenden gemäß Artikel 10 Abs. 3 DBA-Türkei in Österreich von der Besteuerung freizustellen. Denn die in der genannten Abkommensbestimmung vorgesehene Nichtdiskriminierungsklausel bewirkt, dass die Beteiligungsertragsbefreiung des § 10 KStG auch für die aus der Türkei bezogenen Dividenden gilt. Der Umstand, dass die Beteiligung im Rahmen einer den österreichischen Abgabenbehörden offen gelegten Treuhandschaft formell von einer anderen österreichischen Kapitalgesellschaft gehalten wird, steht dem Grunde nach der Anwendung des Art. 10 Abs. 3 DBA-Türkei nicht entgegen. Werden die Dividenden bereits nach türkischem innerstaatlichem Recht von einem Quellensteuerabzug freigestellt, so geht dadurch die DBA-Freistellung in Österreich nicht verloren.
24. November 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 10 DBA TR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Türkei (Einkommen- und Vermögenssteuer - Steuerumgehung), BGBl. Nr. 595/1973 |
Schlagworte: | Beteiligung, Gewinnausschüttung, Freistellung, Steuerfreistellung, Quellensteuerfreistellung, Dividendenausschüttung, Quellensteuerfreiheit, Quellensteuerentlastung |
Verweise: | § 10 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |