EAS 334
Lehrkräfte des Lycée Français mit französischer Staatsbürgerschaft haben Anspruch auf Entlastung von der Kapitalertragsteuer auf Zinsen. Diese Rechtsauffassung gründet sich auf Artikel II des österreichisch-französischen Übereinkommens vom 4. Mai 1982, BGBl. Nr. 44/1983, betreffend die Verfassung des Lycée Français. Darnach genießt der genannte Personenkreis die gleichen Rechte wie jener des französischen Kulturinstitutes, die im österreichisch-französischen Kulturübereinkommen vom 24. Juli 1947, BGBl. Nr. 220/1947, geregelt sind. In diesem Kulturübereinkommen ist in Artikel 3 lit. d vorgesehen, dass für inländische Gehälter und für Auslandseinkünfte Steuerfreiheit zu gewähren ist. Diesem Personenkreis stehen sonach im Bereich der Einkommensbesteuerung gleiche steuerliche Vorrechte wie dem nichtansässigen Personal diplomatischer Vertretungsbehörden in Österreich zu, so dass die vom Verwaltungsgerichtshof für diesen letztgenannten Personenkreis vertretene Rechtsauffassung (Behandlung wie beschränkt Steuerpflichtige, VwGH 29.1.1965, 202/63, und folglich von der KESt freizustellen) auch für die französischen Lehrkräfte des Lycée Français Geltung besitzt.
12. November 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 2 Lycee Francais - Verfassung, BGBl. Nr. 44/1983 |
Schlagworte: | Steuerentlastung, Kapitalerträge, Kapitalertragsteuerabzug, Quellensteuerentlastung, Quellenbesteuerung, Freistellung, Steuerfreistellung |
Verweise: | VwGH 29.01.1965, 0202/63 |