vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Dienstnehmergestellung nach Dänemark

BMFC 376/4/1-IV/4/935.11.19931993

EAS 333

 

In Österreich ansässige Arbeitnehmer eines österreichischen Unternehmens, die vorübergehend (nicht länger als 183 Tage) von ihrem österreichischen Arbeitgeber gegen Entgelt einem dänischen branchengleichen Unternehmen zur Verfügung gestellt werden, bleiben gemäß Artikel 13 Abs. 2 DBA-Dänemark auch während ihrer Entsendungszeit weiterhin in Österreich steuerpflichtig und sind folglich gemäß Artikel 19 von der Besteuerung in Dänemark freizustellen.

5. November 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 13 DBA DK (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Dänemark (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 126/1962
Art. 19 DBA DK (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Dänemark (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 126/1962

Schlagworte:

Freistellung, Steuerfreistellung, 183-Tage-Klausel, 183-Tage-Frist, Arbeitskräftegestellung, Arbeitnehmergestellung, Personalgestellung, Arbeitskräfteüberlassung

Stichworte