EAS 332
Ist ein amerikanischer Staatsbürger nach Österreich zugezogen und durch den österreichischen Wohnsitz in Österreich und durch die US-Staatsbürgerschaft auch in den USA mit dem Welteinkommen steuerpflichtig, so sind nach Artikel XV des DBA-USA beide Vertragstaaten berechtigt, ungeachtet fast aller anderen Abkommensbestimmungen das Welteinkommen zu besteuern. Die Doppelbesteuerung wird in der Weise beseitigt, dass die beiden Staaten wechselseitig die von Einkünften aus Quellen des jeweiligen anderen Staates erhobenen Steuern zur Anrechnung zulassen. Diese Anrechnungsverpflichtung gilt in Österreich auch für die so genannte "Alternative Minimum Tax" (AMT), die nach amerikanischem Recht als Mindeststeuer (vom Welteinkommen) erhoben wird. Allerdings kann auch in einem solchen Fall nur jener Teil der AMT in Österreich angerechnet werden, der auf die US-Einkünfte entfällt. Beträgt daher z.B. die AMT $ 2.000 US-Dollar und werden Einkünfte von insgesamt $ 100.000 erzielt, die sich mit $ 98.200 auf österreichische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und mit $ 1.800 auf amerikanische Kapitaleinkünfte verteilen, so entfallen 1,8% der AMT, sonach $ 36, auf die US-Einkünfte. Dieser Betrag von $ 36 ist in Österreich nach den allgemeinen Anrechnungsgrundsätzen anrechenbar.
4. November 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 15 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957 |
Schlagworte: | Anrechnungssystem, Anrechnung der ausländischen Steuer, inländische Wohnung, Anrechnungsverfahren, Anrechnungshöchstbetrag |