EAS 367
Ob eine in Österreich errichtete GesmbH den Ort ihrer Geschäftsleitung in Österreich oder in Deutschland hat, ob es sich hierbei sonach um eine "Person mit Wohnsitz in Österreich" oder um eine "Person mit Wohnsitz in Deutschland" handelt, kann nicht im EAS-Verfahren beantwortet werden, da hiefür Sachverhaltsermittlungen vorzunehmen sind, die nicht auf ministerieller Ebene angestellt werden können. Anzumerken ist jedoch, dass bloße Sitz-GesmbHs, die über keine ständig genutzten inländischen Geschäftsräumlichkeiten und über kein inländisches Personal verfügen und die unter Leitung vom Ausland aus bloß durch inländische Generalbevollmächtigte rechtswirksame Handlungen in Österreich setzen können, im Allgemeinen keinen inländischen Ort der Geschäftsleitung nachzuweisen vermögen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass derartige Sitz-GesmbHs nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind; denn gemäß § 1 Abs. 2 KStG reicht ein inländischer Gesellschaftssitz bereits aus, um den Eintritt der inländischen unbeschränkten Steuerpflicht nach sich zu ziehen.
30. Dezember 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Sitz, Geschäftsleitung im Inland, feste Geschäftseinrichtung, dauerhafte Geschäftseinrichtung |
Verweise: | § 1 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |