EAS 364
Werden an ausländische Gastprofessoren, die in Österreich weder über einen Wohnsitz noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt verfügen, Prüfungstaxen für ihre Mitwirkung in Universitäts-Prüfungskommissionen gezahlt, die nach Abschn. 87 Abs. 3 Anhang III, Ziff. 7 der Einkommensteuerrichtlinien 1984 als Funktionsgebühren im Sinn des § 29 Z 4 EStG zu qualifizieren sind, so unterliegen diese gemäß § 98 EStG nicht der inländischen beschränkten Einkommensteuerpflicht. Da sonach bereits nach inländischem Recht keine Besteuerungsmöglichkeit besteht, erübrigt es sich zu untersuchen, ob möglicherweise nach einzelnen DBAs Österreich an solchen Prüfungstaxen ein Besteuerungsrecht zugewiesen ist.
30. Dezember 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 29 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Gastprofessor |